Patient:innenrechte
Darunter werden die Rechte verstanden, die Patient:innen in einem Behandlungsverhältnis zustehen und die sie im Verlauf einer Behandlung schützen und unterstützen sollen. Diese Rechte gelten gegenüber Ärzt:innen, Heilpraktiker:innen, Hebammen, Psychotherapeut:innen und Physiotherapeut:innen. In Deutschland sind sie im Patient:innenrechtegesetz festgeschrieben, in Österreich in der Patient:innencharta, einem Vertrag zwischen Bund und Ländern.
Zu den Rechten gehören u.a.:
- das Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen,
- das Recht auf Information und Aufklärung,
- das Recht auf Selbstbestimmung (eine medizinische Maßnahme ist nur mit Einwilligung des:der Patient:in möglich)
Welche Rechte haben Patient:innen auf kollektiver Ebene?
Patient:innen- und Selbsthilfeorganisationen sind auf institutioneller Ebene berechtigt, ihre Position einzubringen, wenn es z. B. um den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung, die Verteilung der ambulant tätigen Ärzt:innen oder die Qualitätssicherung in Einrichtungen des Gesundheitswesens geht.
Wie werden die Interessen von Patient:innen auf kollektiver Ebene vertreten?
In Deutschland sind Patient:innen in vielen Gremien des Gesundheitssystems vertreten. Vertreter:innen von Patientenorganisationen nehmen z. B. an den Sitzungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) teil.
Sachkundige Vertreter:innen von Patient:innenorganisationen bringen die Sicht der Betroffenen ein, wenn z. B. über neue Therapien entschieden wird oder darüber, ob bestimmte Arzneimittel sinnvoll und notwendig sind oder wenn es um die Qualitätssicherung in Einrichtungen des Gesundheitswesens geht.
Die Patient:innenvertretung im G-BA hat zwar ein Antrags- und Mitspracherecht, jedoch kein Stimmrecht. Dieses fordert die Patient:innenvertretung im G-BA seit Jahren, allerdings nur ein Stimmrecht in Verfahrensfragen. Viele Interessenvertretungen – darunter auch Kurvenkratzer – fordern hingegen auch ein inhaltliches Stimmrecht.
Welche individuellen Ansprüche haben Patient:innen?
Als Patient:in besteht Anspruch auf eine angemessene Aufklärung und Beratung sowie auf eine sorgfältige und qualifizierte Behandlung. Diagnostische und therapeutische Maßnahmen müssen abgestimmt werden.
Sollte es zu einem Schadensfall kommen und ein verschuldeter ärztlicher Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vorliegen, können dem:der Patient:in Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zustehen. Bei Schäden, die durch Arzneimittel oder Medizinprodukte (z. B. Röntgengeräte) verursacht wurden, können Patient:innen auch Ansprüche gegen das Pharmaunternehmen oder den Hersteller geltend machen.
Die wichtigsten Einrichtungen zur Regelung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen sind in Österreich die Patient:innenanwaltschaften und die Schlichtungsstellen der Landesärztekammern. In Deutschland berät und informiert die unabhängige Patientenberatung zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen.